Betreiberpflichten bei Fettabscheidern

Betreiberpflichten bei Fettabscheidern

Normgerechter Betrieb nach DIN EN 1825 und DIN 4040-100

1. Einleitung

Fettabscheider sind ein zwingend erforderlicher Bestandteil der Grundstücksentwässerung gastronomischer Betriebe. Sie dienen dem Schutz der privaten Abwasserleitungen sowie des öffentlichen Kanalnetzes vor Fettablagerungen, Verstopfungen, Geruchsbelästigungen und daraus resultierenden Schäden.

In der Praxis bestehen jedoch häufig Unsicherheiten darüber, welche Pflichten sich aus dem Betrieb eines Fettabscheiders ergeben, wer hierfür verantwortlich ist und in welchen Intervallen Kontrollen, Wartungen, Entleerungen und weitergehende Prüfungen durchzuführen sind. Dieser Fachaufsatz stellt die Betreiberpflichten für Fettabscheider klar, systematisch und normkonform dar.

2. Betreiberbegriff – wer ist verantwortlich?

Betreiber eines Fettabscheiders ist diejenige Person oder Organisation, die:

  • den Fettabscheider im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit nutzt und
  • den fetthaltigen Abwasseranfall verursacht.

In verpachteten gastronomischen Betrieben ist dies regelmäßig der Pächter bzw. Gaststättenbetreiber, nicht die Hausverwaltung oder der Eigentümer der Immobilie.

Die Hausverwaltung ist in der Regel lediglich für die bauliche Bereitstellung einer geeigneten Anlage verantwortlich, nicht jedoch für deren laufenden Betrieb.

3. Betrieb ist Bestandteil der Norm

Die maßgeblichen technischen Regelwerke (DIN EN 1825 in Verbindung mit DIN 4040-100) regeln nicht nur Planung und Einbau von Fettabscheidern, sondern ausdrücklich auch:

  • den ordnungsgemäßen Betrieb
  • die regelmäßige Kontrolle
  • die bedarfsgerechte Entleerung
  • die Wartung
  • die Dokumentation
  • sowie die Generalinspektion

Ein Fettabscheider erfüllt seine Schutzfunktion nur dann, wenn alle diese Anforderungen eingehalten werden. Der bloße Einbau einer Anlage genügt nicht.

4. Laufende Betreiberpflichten

4.1 Regelmäßige Kontrolle (Eigenkontrolle)

Der Betreiber hat den Fettabscheider regelmäßig zu kontrollieren.
Der Begriff „regelmäßig“ ist dabei zweckbezogen auszulegen:

Regelmäßige Kontrolle bedeutet eine Überwachung in solchen Abständen, dass der ordnungsgemäße Betrieb jederzeit sichergestellt ist und betriebsbedingte Veränderungen rechtzeitig erkannt werden können.

Für gastronomische Betriebe ergibt sich daraus fachlich zwingend:
➡️ mindestens eine monatliche Kontrolle

Eine jährliche Kontrolle ist technisch ungeeignet, da sich kritische Betriebszustände innerhalb weniger Wochen einstellen können.

Typische Inhalte der Kontrolle:

  • Sichtprüfung des Abscheiders
  • Geruchskontrolle
  • Kontrolle von Fett- und Schlammstand
  • Prüfung der Zu- und Abläufe
  • Dokumentation im Betriebstagebuch

4.2 Entleerung und Reinigung

Fettabscheider sind bedarfsgerecht vollständig zu entleeren und zu reinigen.
In gastronomischen Betrieben erfolgt dies häufig in Intervallen von zwei bis vier Wochen.

Wesentlich ist:

  • vollständige Entleerung
  • gründliche Reinigung des Behälters und der Einbauten
  • keine Teilentsorgung

Die Entleerungsintervalle sind Bestandteil der Herstellerunterlagen und damit Teil der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fettabscheiders. Die dort genannten Intervalle basieren auf typischen Betriebsbedingungen und sind einzuhalten.

Unabhängig davon gilt:
➡️ Der tatsächliche Entleerungsbedarf richtet sich immer nach dem realen Fettanfall.
Ein Überschreiten der zulässigen Speichergrenzen ist unzulässig – auch dann, wenn das empfohlene Intervall noch nicht erreicht ist.

4.3 Wartung

Die Wartung dient der fachkundigen Beurteilung des technischen Zustands der Anlage.

  • Intervall: in der Regel einmal jährlich
  • Durchführung: fachkundiges Unternehmen

Die Wartung umfasst u. a.:

  • Prüfung der baulichen und technischen Komponenten
  • Kontrolle der Einbauten
  • Funktionsprüfung
  • Beurteilung des Gesamtzustands

Die im Rahmen der Wartung geforderte Dichtheitsprüfung ist als Sicht- und Funktionsprüfung zu verstehen. Eine technische Dichtheitsprüfung mit Prüfdruck oder Wasserfüllung ist im eingebauten Zustand regelmäßig weder vorgesehen noch erforderlich.

Die Wartungsintervalle können in Abstimmung mit einem fachkundigen Wartungsunternehmen angepasst werden, sofern:

  • eine fachliche Bewertung erfolgt
  • die Nutzung und Belastung berücksichtigt werden
  • die Anpassung dokumentiert ist

Unabhängig davon verbleibt die Verantwortung für die Einhaltung der Betreiberpflichten stets beim Betreiber.

4.4 Generalinspektion (GI)

Zusätzlich zur Wartung ist in größeren Zeitabständen eine Generalinspektion durchzuführen.

„Im Rahmen der Generalinspektion eines Fettabscheiders wird stets auch die Dichtheit der Anlage beurteilt. Dies umfasst sowohl den Abscheiderbehälter als auch die unmittelbar angeschlossenen Zulauf- und Anschlussleitungen. Die Dichtheitsprüfung erfolgt dabei als umfassende Sicht- und Zustandsprüfung nach vollständiger Entleerung und Reinigung der Anlage und dient der Feststellung von Undichtigkeiten, Materialschäden oder Fremdwasserzutritten.“

Intervall: in der Regel alle fünf Jahre

  • Umfang:
    • vollständige Entleerung und Reinigung
    • Prüfung des Behälterzustands
    • Kontrolle auf Risse, Korrosion und Materialschäden
    • Beurteilung der Einbauten und Anschlüsse
    • Bewertung der betrieblichen Nutzung im Verhältnis zur Auslegung

Die Generalinspektion dient der frühzeitigen Erkennung von Substanzschäden, die im laufenden Betrieb oder bei Wartungen nicht erkennbar sind.

Die Verantwortung für Organisation, Beauftragung, Kosten und Nachweis der Generalinspektion liegt ausschließlich beim Betreiber. Eine Wartungsfirma ist nur dann verantwortlich, wenn sie ausdrücklich damit beauftragt wurde.

5. Dokumentationspflicht

Alle Maßnahmen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren, insbesondere:

  • Kontrollen
  • Entleerungen
  • Wartungen
  • Generalinspektionen

Grundsatz:

Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht durchgeführt.

Fehlende Dokumentation führt dazu, dass der Fettabscheider formal als nicht ordnungsgemäß betrieben gilt.

6. Verantwortung und Haftung

Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Fettabscheiders liegt beim Betreiber.
Kostenargumente oder der Hinweis auf eine Wartungsfirma entbinden nicht von dieser Pflicht.

Eine Wartungsfirma schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Eine fehlende oder verspätete Generalinspektion kann nicht auf die Wartungsfirma abgewälzt werden, sofern keine entsprechende Beauftragung besteht.

7. Fazit

Ein Fettabscheider ist kein wartungsfreies Bauteil, sondern eine betriebsabhängige abwassertechnische Anlage. Nur durch:

  • regelmäßige Kontrolle
  • bedarfsgerechte Entleerung
  • fachkundige Wartung
  • turnusmäßige Generalinspektion
  • vollständige Dokumentation

ist ein normgerechter, sicherer und haftungsarmer Betrieb gewährleistet.